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Schönheitsreparaturen in Wohnungen

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Die oberinstanzliche Rechtssprechung hat sich in jüngster Zeit wiederholt mit der Thematik Schönheitsreparaturen beschäftigt.

In einem Urteil vom 28.03.07 hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 199/06) entschieden das folgende Klausel in einem Mietsvertrag für Wohnräume unwirksam ist:

"Der Mieter hat nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen die Schönheitsreparaturen auszuführen. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführung abweichen"

Der BGH ist der Ansicht, das diese Klausel unwirksam ist, weil sie aus Sicht des Mieters unklar ist und den Mieter benachteiligt. (BGH aaO. Langenberg, Schönheitsreparaturen Instandsetzung, Rückbau 2. Auflage Rn 76)

Der Mieter kann nämlich nicht ohne weiteres erkennen, ob jede Veränderung der Zustimmung des Vermieters bedarf. Eine unwirksame Klausel hat zur Folge, dass der Mieter während bzw. bei Beendigung des Mietverhältnisses überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausführen muss und der Vermieter sämtliche Renovierungskosten allein zu tragen hat.

Der BGH hatte bereits vor einiger Zeit entschieden, das sogenannte starren Fristregelungen in Mietsverträgen, wonach der Mieter verpflichtet ist ,spätestens nach Ablauf bestimmter Fristen Schönheitsreparaturen auszuführen, unwirksam sind. (BGH NJW 2004 Seite 2568, BGH NJW 2004 Seite 3775,BGH NJW 2005 Seite 3416, Urteil vom 05.04.2006- VIII ZR 178/05)

Diese Entscheidungen gelten auch für Gewerbemietverträge!

Schaut in euren Mietvertrag oder setzt euch zur Wehr, wenn euer Vermieter euch diese Kosten aufbrummen will.

Von Ronny 



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Kommentare unserer Leser (8):

# 1   Hallo,
meinst Du, dass das auch bei schon unterschriebenen, laufenden Mietverträgen gilt?

antworten
17.07.2007, 19:41
# 2  Ronny Ja, das gilt auch für bereits laufende Mietverträge.

antworten
20.07.2007, 00:41
# 3  Hausmeister Krause auch in der presse z.b. hh-morgenpost wurde der artikel beschrieben,ihr solltet auch erwähnen das der vermieter dadurch die nettokaltmiete pro m2/pro jahr um 8,60Euro anheben darf,wer rechnen kann wird also weiterhin selbst renovieren,das bgh urteil ist vernichtend für all unsere senioren die eh schon kaum die hohen mieten tragen können und nun saftig zur kasse gebeten werden.Also lieber Ronny vielleicht solltest Du mal genau lesen was das Urteil eigentlich für Konsequenzen hat und den jenigen der sich darauf beruft auch erklären das grundsätzlich Beschädigungen vom Mieter instandzusetzen sind dazu gehören auch Bohrlöcher ect.,dann muß fachgerecht ausgebessert werden-ob das wirklich jeder laie kann?-Und unter Uns wer hat schon eine Mangelfreie Dekoration mal abgesehen davon wie viele Mieter ich kenn die immer noch Ihre Jalosien an die Fenster schrauben....... Der Hausvetrwalter

antworten
29.07.2007, 12:41
# 4  Marco Schröder Des Weiteren ist der Begriff "fachgerecht" unwirksam, da dem Mieter die Kosten einer Fachfirma nicht auferlegt werden können.

antworten
30.08.2007, 10:04
# 5  Omanate hoffentlich,hilft es mir bei der Abnahme am Freitag,die wohnung meiner Mutter,welche ins Senioren heim mußte

antworten
04.09.2007, 18:20
# 6  Omanate Mir hats geholfen bei der Baugesellschaft meiner Mutter ,wollten Schönheits reparatur,zeigte von diesen Thread

antworten
08.09.2007, 12:41
# 7  Der abnehmende und Übergebende Nur mal dran erinnern, wie es war als die Wohnung gemietet wurde. Es sollte alles perfekt sein, keine Löcher in den Wänden, alles frisch gestrichen usw. Und wenn man auszieht dann nichts wie raus, nach der Divise das fällt schon keinen auf.
Leider ist der neue Mieter auch nicht anders als man selbst und schaut auf jedes Loch und jedes Farbwölkchen um die Miete zu verhandeln.
Also mal ehrlich sein und die Wohnung so verlassen wie man sie selbst beziehen würde.
Beider Übergabe der Wohnung ruhig 1-1 ½ Stunden Zeit nehmen und alle „ Mängel“ in das Übergabeprotokoll eintragen lassen. Von A wie Auslegware fleckig bis Z wie zerplatzte Fliese. Wer das Übergabeprotokoll genau nimmt dem kann auch nach Jahren nichts unbeabsichtigt zur Last gelegt werden.

antworten
20.11.2007, 08:22
# 8   dass die genannte rechtsprechung des bgh auch für gewerbe(raum)mietverträge gilt, ist unzutreffend. regelmäßig wird dies bereits an der anwendbarkeit der agb-vorschriften (§§ 305 ff. bgb) scheitern - gelten grundsätzlich nur im verhältnis unternehmer-verbraucher.

antworten
30.03.2008, 12:17
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